Allergenkennzeichnung in der Systemgastronomie

 – Umfang sowie Art und Weise der Kennzeichnungspflicht –


Mit Erlass der „Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung“ (LMIDV) machte der deutsche Gesetzgeber von der in Art. 44 Abs. 2 LMIV (EU) Nr. 1169/2011 enthaltenen Öffnungsklausel Gebrauch und erließ spezifische Regelungen hinsichtlich der Art und Weise der Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln. Der nachfolgende Beitrag skizziert den Rechtsrahmen sowie die damit einhergehenden Auswirkungen für die Praxis.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) LMIV (EU) Nr. 1169/2011 sind Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen, anzugeben. Allergien erfassen bestimmte Formen einer Proteinunverträglichkeit, während unter Unverträglichkeitsreaktionen eine Vielzahl von Auto-Immunreaktionen oder intestinalen Absorptionsstörungen verstanden werden. 

 

Allergenmanagement: was ist zu kennzeichnen? 

 

Die Kennzeichnungsverpflichtung erstreckt sich ungeachtet etwaiger Kennzeichnungserleichterungen auf alle in Anhang II der LMIV (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Derivate, sofern diese – auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Dies sind folgende Stoffe oder Erzeugnisse:Mit Erlass der „Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung“ (LMIDV) machte der deutsche Gesetzgeber von der in Art. 44 Abs. 2 LMIV (EU) Nr. 1169/2011 enthaltenen Öffnungsklausel Gebrauch und erließ spezifische Regelungen hinsichtlich der Art und Weise der Allergenkennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln. Der nachfolgende Beitrag skizziert den Rechtsrahmen sowie die damit einhergehenden Auswirkungen für die Praxis.

 

Nach Art. 9 Abs. 1 lit. c) LMIV (EU) Nr. 1169/2011 sind Stoffe und Erzeugnisse, die Allergien und Lebensmittelunverträglichkeiten auslösen, anzugeben. Allergien erfassen bestimmte Formen einer Proteinunverträglichkeit, während unter Unverträglichkeitsreaktionen eine Vielzahl von Auto-Immunreaktionen oder intestinalen Absorptionsstörungen verstanden werden. 

 

Allergenmanagement: was ist zu kennzeichnen? 

 

Die Kennzeichnungsverpflichtung erstreckt sich ungeachtet etwaiger Kennzeichnungserleichterungen auf alle in Anhang II der LMIV (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Derivate, sofern diese – auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Dies sind folgende Stoffe oder Erzeugnisse:

 

 

Anhang II

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

  

1.    {C}{C}{C}Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen

1.1.    {C}{C}{C}Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose1;

1.2.    {C}{C}{C}Maltodextrine auf Weizenbasis1;

1.3.    {C}{C}{C}Glukosesirupe auf Gerstenbasis;

1.4.    {C}{C}{C}Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

2.    {C}{C}{C}Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;

3.    {C}{C}{C}Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;

4.    {C}{C}{C}Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

4.1.    {C}{C}{C}Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;

4.2.    {C}{C}{C}Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;

5.    {C}{C}{C}Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;

6.    {C}{C}{C}Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer

6.1.    {C}{C}{C}vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett1;

6.2.    {C}{C}{C}natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat, natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;

6.3.    {C}{C}{C}aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;

6.4.    {C}{C}{C}aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;

7.        {C}{C}{C}Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer

7.1.    {C}{C}{C}Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

7.2.    {C}{C}{C}Lactit;

8.    {C}{C}{C}Schalenfrüchte, namentlich Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Kaschunüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis (Wangenh.) K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamia- oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

9.    {C}{C}{C}Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;

10.  {C}{C}{C}Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;

11.  {C}{C}{C}Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

12.  {C}{C}{C}Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO2, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;

13.  {C}{C}{C}Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;

14.  {C}{C}{C}Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse.

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und daraus gewonnene Erzeugnisse, soweit das Verfahren, das sie durchlaufen haben, die Allergenität, die von der EFSA für das entsprechende Erzeugnis ermittelt wurde, aus dem sie gewonnen wurden, wahrscheinlich nicht erhöht. 

 

 

Allergenmanagement: wie ist zu kennzeichnen? 

 

Regelungen über die Art und Weise der Allergenkennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel enthält die LMIV (EU) Nr. 1169/2011 nicht. Vielmehr verzichtete der Unionsgesetzgeber aus Gründen der Subsidiarität auf eine den vorverpackten Lebensmitteln vergleichbare Vollharmonisierung und ermächtigte mit der in Art. 44 Abs. 2 LMIV (EU) Nr. 1169/2011 enthaltenen Öffnungsklausel die Mitgliedstaaten, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten und praktischen Umständen Vorschriften über die Bereitstellung derartiger Informationen festzulegen.   Diesem Regelungsansatz liegt die Erwägung zu Grunde, dass nicht vorverpackten Lebensmitteln eine tendenziell geringe Bedeutung im innergemeinschaftlichen Handel zukommt und daher diesbezügliche Regelungen in die originäre Rechtssetzungskompetenz der Mitgliedstaaten fallen. 

 

Mangels entsprechender Vollharmonisierung bleibt es den Mitgliedstaaten nach Art. 44 Abs. 2 LMIV (EU) Nr. 1169/2011 unbenommen, sämtliche Kommunikationsmittel für die Bereitstellung von Informationen über Lebensmittel – wie Etiketten, sonstiges Begleitmaterial oder jedes andere Mittel einschließlich moderner Technologien oder verbaler Kommunikation (wie überprüfbarer mündlicher Auskünfte) – zuzulassen.  Von dieser Öffnungsklausel machten zwischenzeitlich eine Vielzahl von Mitgliedstaaten Gebrauch und erließen entsprechende nationale Regelungen. In Deutschland regelt die Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIDV) seit 13.07.2017 insbesondere die Art und Weise der Allergenkennzeichnung nicht vorverpackter Lebensmittel.

 

Nach § 4 Abs. 2 LMIDV dürfen Lebensmittel, die (1.) ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, (2.) auf Wunsch des Verbrauchers vorverpackt werden oder (3.) im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, an Endverbraucher nur dann abgegeben werden, wenn die in Art. 9 Abs. 1 lit c) LMIV (EU) Nr. 1169/2011 bezeichneten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß § 4 Abs. 3 sowie 4 LMIDV gekennzeichnet sind. Neben unverpackten Lebensmitteln erfasst § 4 Abs. 2 LMIDV damit auch Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden und nicht zur Selbstbedienung angeboten werden, um die Zeit für die Verpackung der Erzeugnisse auf ruhigere Geschäftszeiten vorziehen zu können. Erforderlich ist dabei jedoch, dass die Lebensmittel zum unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, d.h. am selben Tag abverkauft werden.

 

Werden demgegenüber Lebensmittel im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden (sog. Ladenpackungen), sind diese nicht nach § 4 Abs. 3, 4 LMIDV, sondern nach § 4 Abs. 1 LMIDV i.V.m. § 19 FPackV mit sämtlichen Kennzeichnungselementen mit Ausnahme der Nährwertdeklaration zu versehen. Der Gesetzgeber hat auf die Pflicht zur Auslobung der Nährwertdeklaration aus praktischen Gründen verzichtet, da deren Angabe (bspw. bei frisch hergestellten und tagesaktuell portionierten Lebensmitteln) zu praktischen Schwierigkeiten der Berechnung des Nährstoffgehalts führen würde (vgl. amtliche Begründung, BT-Drs. 220/17, S. 38).

 

Möglichkeiten der Allergenkennzeichnung loser Ware: 4 + 1

 

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln i.S.v. § 4 Abs. 2 LMIDV sind ungeachtet etwaiger Kennzeichnungserleichterungen alle in Anhang II der LMIV (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses anzugeben, sofern diese – auch in veränderter Form – im Enderzeugnis vorhanden sind und Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Allergene Anteile, die durch unbeabsichtigte und technisch unvermeidbare Einträge – wie etwa Spuren von Nüssen, die von einem parallel in der Produktionsstätte zubereiteten Feingebäck in Kleingebäck gelangen – im Enderzeugnis enthalten sind (sog. „cross contact“), fallen derzeit (noch) nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der LMIV (EU) Nr. 1169/2011; zwar ermächtigt Art. 36 Abs. 3 lit. a) LMIV (EU) Nr. 1169/2011 die EU-Kommission zum Erlass entsprechender Durchführungsrechtsakte, wovon diese aber noch keinen Gebrauch machte.  Dennoch kann auch bei loser Ware aus produkthaftungsrechtlichen Gründen ein „cross contact“- Hinweis sinnvoll und geboten sein.

 

4 Varianten der schriftlichen Allergenkennzeichnung 

 

Die Art und Weise, wie die Allergeninformation bereitzustellen ist, ist in § 4 Abs. 3, 4 LMIDV geregelt. § 4 Abs. 3 LMIDV sieht die Bereitstellung der Information 

 

·     {C}{C}{C}auf einem Schild neben bzw. in der Nähe des Lebensmittels (§ 4 Abs. 3 S. 2 Ziff. 1 LMIDV),

 

·     {C}{C}{C}bei der Abgabe von Lebensmitteln durch Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen (§ 4 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 LMIDV),

 

·     {C}{C}{C}durch einen Aushang in der Verkaufsstätte (§ 4 Abs. 3 S. 2 Ziff. 3 LMIDV),

 

·     {C}{C}{C}durch sonstige schriftliche oder elektronische Information (§ 4 Abs. 3 S. 2 Ziff. 4 LMIDV) vor. Dieser Katalog erfasst insbesondere die – bereits im Zusatzstoffrecht nach § 5 LMZDV – bekannte Kladden-Lösung, elektronische Waagen-Systeme und computerbasierte Informationsmedien,

 

In sämtlichen Fällen muss die Allergeninformation – wie auch bei der Darstellungsform verpflichtender Angaben nach Art. 13 LMIV (EU) Nr. 1169/2011 – gut sichtbar, deutlich und gut lesbar sein. Zudem ist die Information dem Endverbraucher sowie dem Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels zur Verfügung zu stellen. 

 

Wird die Allergeninformation in Speisekarten angegeben – und ggf. mit der Zusatzstoffkennzeichnung kombiniert –, kann die Allergeninformation auch in leicht verständlichen Fuß- oder Endnoten angebracht werden, wenn auf diese bei der Bezeichnung des Lebensmittels in hervorgehobener Weise hingewiesen wird (§ 4 Abs. 3 S. 2 Ziff. 4 LMIDV). Im Fall eines Aushangs in der Verkaufsstätte muss zudem in der Verkaufsstätte ein deutlicher Hinweis erfolgen, wo und wie Kunden die Allergeninformation erhalten können.

 

1 Variante der mündlichen Allergenkennzeichnung auf Basis der Verschriftlichung

 

Neben diesen Möglichkeiten der schriftlichen Allergeninformation, ermöglicht § 4 Abs. 4 LMIDV die verpflichtenden Allergeninformationen mündlich bereitzustellen. Nach dieser Vorschrift ist jedoch Voraussetzung, dass die Informationsbereitstellung durch einen unterrichteten Mitarbeiter unverzüglich vor Kaufabschluss und Abgabe des Lebensmittels erfolgt, wobei die bei der Herstellung verwendeten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe mit allergenem Potential schriftlich zu dokumentieren sind und die schriftliche Dokumentation für die Überwachungsbehörde und den Endverbraucher auf Nachfrage leicht zugänglich sein muss (sog. „Mündlichkeit auf Basis der Verschriftlichung“); eine „rein“ mündliche Allergeninformation ist daher nicht ausreichend. Zudem ist auf die mündliche Information und die Möglichkeit der Einsichtnahme der schriftlichen Dokumentation in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar hinzuweisen, wobei nicht durch andere Angaben oder Bildzeichen der Blick abgelenkt werden darf.

 

 

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